§1 Nur Männer dürfen Mitglied werden.

§2 Zudem dürfen nur aktive Musiker des großen Blasorchesters des Musikvereins
Rehringhausen aufgenommen werden. Dabei ist die aktive Zugehörigkeit zum
Musikverein Rehringhausen zur Zeit des Eintritts entscheidend.

§3 Nur Schützenbrüder des St. Josef Schützenvereins Rehringhausen können
Schießklubbrüder werden.

§4 Jedes Mitglied zahlt einmalig 50,- EUR Unterstützung an das Mitglied des
Schießklubs, das die Königswürde in Rehringhausen erringt.

§5 Nach Erringen der Königswürde erlischt die Mitgliedschaft im Schießklub
frühestens 10 Jahren nach dem Königsschuss.

§6 Die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Satzungsänderungen sind nur auf
einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit
Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich.

§7 Jeder muss jährlich beim Vogelschießen des Schützenvereins Rehringhausen
mindestens ein mal einen Schuss auf den Vogel abgeben. Für 15,- EUR kann
sich der Schießklubbruder aber von dieser Pflicht „freikaufen“.

§8 Bei unerlaubtem Fernbleiben von der Vogelstange, was vom Vorstand (Erster
und Zweiter Vorsitzender, Schriftführer sowie Kassierer) festzustellen ist, muss
der betreffende Schießklubbruder ebenfalls 15,- EUR zahlen.

§9 Bei unerlaubtem, körperlichem Fernbleiben vom Schützenfest muss der
Schießklubbruder 20,- EUR zahlen. Dies ist ebenfalls wie in Punkt 8. vom
Vorstand festzustellen.

§10 Die Wahl des Vorstandes findet auf ein Jahr statt.

§11 Bei Austritt aus dem Schießklub, gemäß §5, werden 50,- EUR als
„Ausscheidungsgebühr“ fällig.
§12 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig gem. §§ 5,11. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig einstimmig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§13 Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung einstimmig von den erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird dann anteilig den Mitgliedern ausgezahlt.

§ 14 Der Schießklub führt einen Strafenkatalog über dessen Inhalt, insbesondere die Höhe der Strafe für bestimmte Vergehen, die Generalversammlung einstimmig entscheidet. Vergehen müssen von zwei Vorstandsmitgliedern bestätigt und entsprechend verhangen werden. Das Wachen über die Einhaltung der Normen und vor allem das Eintreiben der Strafen ist vornehmste Aufgabe des Kassierers. Die Vergehen und Strafen werden als Zusatz zu diesem Paragraphen angehangen.

zu § 14: Strafen
Fernbleiben von der Schützenmesse 10,- EUR
Unpünktliches Erscheinen zu Treffen 1,- EUR
Mangelnde Kleiderordnung* 2,- EUR p.St.
Unentschuldetes Fehlen** 5,- EUR

*Der Vorsitzenden benennt für die verschiedenen Veranstaltungen im Vorfeld die Kleiderordnung.
** Der Vorstand muss zu der Veranstaltung offiziell (bspw. per Mail) eingeladen haben. Abmeldung nehmen alle Mitglieder des Vorstands entgegen.

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Schießklubs am 31. August 2007 in den festlich dekorierten Räumlichkeiten des Schießklubbruders Lösi. Folgende Mitglieder waren anwesend und können die Richtigkeit der oben geschriebenen Satzung bezeugen: Torsten;  Thomas;  Thomas; Tim; Matthias; Christoph; Sebastian; Christian; Markus; Thomas. Die Paragraphen 12 und 13 wurden auf der Generalversammlung vom 25.10.2008 ergänzt.  Auf der Generalversammlung vom 30.10.2009 wurde der Paragraph 14 ergänzt.Die Höhe der Strafen in §14. wurde auf der Generalversammlung am17.12.2010 geändert.